Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2015 wurde in Österreich in enger Anlehnung an den deutschen Gesetzestext ein „Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge“ beschlossen. Das Gesetz tritt am 1.10.2015 in Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist es, Zweitveröffentlichungen im Wege des Open Access (Green OA) zu fördern und den Anteil an Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Repositorien zu erhöhen. Gemäß §37a öUrhG gilt:
„Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Hinweis: Das Thema Zweitveröffentlichungsrecht in D-A-CH sowie den Niederlanden und Frankreich steht auch im Mittelpunkt einer Session der der Open-Access-Tage 2015 in Zürich am 7.9.2015 (Programm siehe hier).